Vieherzeuger Gemeinschaft eG

Satzung vom 24.06.2025

VIEHERZEUGER-GEMEINSCHAFT eG

Heide 1, 74549 Wolpertshausen

Prüfungsverband: Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V.


Inhaltsverzeichnis

  1. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
    § 1 Name und Sitz · § 2 Zweck und Gegenstand
  2. II. Mitgliedschaft
    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft · § 4 Beendigung der Mitgliedschaft · § 5 Kündigung · § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens · § 7 Ausscheiden durch Tod · § 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft · § 9 Ausschluss · § 10 Auseinandersetzung · § 11 Rechte der Mitglieder · § 12 Pflichten der Mitglieder
  3. III. Organe der Genossenschaft
    § 13 Organe der Genossenschaft · § 14 Leitung der Genossenschaft · § 15 Vertretung · § 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes · § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat · § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis · § 19 Willensbildung · § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats · § 21 Gewährung von Krediten oder sonstigen Vorteilen an Vorstandsmitglieder · § 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats · § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat · § 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats · § 25 Konstituierung, Beschlussfassung · § 25a Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl der Beiratsmitglieder · § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte · § 27 Frist und Tagungsort · § 28 Einberufung und Tagesordnung · § 29 Versammlungsleitung · § 30 Gegenstände der Beschlussfassung · § 31 Mehrheitserfordernisse · § 32 Entlastung · § 33 Abstimmungen und Wahlen · § 34 Auskunftsrecht · § 35 Versammlungsniederschrift · § 36 Teilnahme der Verbände
  4. IV. Eigenkapital
    § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben · § 38 Gesetzliche Rücklage · § 39 Andere Ergebnisrücklagen · § 40 Nachschusspflicht
  5. V. Rechnungswesen
    § 41 Geschäftsjahr · § 42 Jahresabschluss und Lagebericht · § 42a Überschussverteilung · § 43 Verwendung des Jahresüberschusses · § 44 Deckung des Jahresfehlbetrages
  6. VI. Liquidation
    § 45 Liquidation
  7. VII. Bekanntmachungen
    § 46 Bekanntmachungen
  8. VIII. Gerichtsstand
    § 47 Gerichtsstand

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:

VIEHERZEUGER-GEMEINSCHAFT eG

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist:

Wolpertshausen

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist:

Die Förderung der Vieh- und Fleischvermarktung durch Mitwirkung und Einflussnahme bei der Erzeugung und Vermarktung von Nutz- und Schlachtvieh. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich die Genossenschaft an der Viehzentrale Südwest GmbH oder an sonstigen Unternehmen, die dem Zweck der Genossenschaft dienen, beteiligen.

(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

  1. Vieherzeuger - natürliche Personen,
  2. Vieherzeuger - Personengesellschaften und juristische Personen,
  3. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die auf eine genossenschaftliche Vermarktung ausgerichtet sind,
  4. natürliche Personen, die gesetzliche Vertreter des Mitglieds sind.

(2) Personen, bei denen die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht gegeben sind, können mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Mitglied aufgenommen werden.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

  1. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht und
  2. Zulassung durch die Genossenschaft.

(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen (§ 16 Abs. 2 Buchstabe e) und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet aus durch

  • Kündigung (§ 5),
  • Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6),
  • Tod (§ 7),
  • Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),
  • Ausschluss (§ 9).

§ 5 Kündigung

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.

(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.

(3) Die Kündigung muß schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens zwei Jahre vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung der Genossenschaft.

§ 7 Ausscheiden durch Tod

(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.

(2) Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine Personengesellschaft oder eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden wenn

  1. es trotz Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
  2. es eine Auskunft, zu deren Erteilung es verpflichtet ist, nicht oder nur unwahr erteilt,
  3. es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde,
  4. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig; Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.

(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

(8) Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 10 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

  1. die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  2. in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34),
  3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Absatz 4 der Satzung einzureichen,
  4. Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Absatz 2 der Satzung einzureichen,
  5. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
  6. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
  7. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen,
  8. die Mitgliederliste einzusehen,
  9. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

  1. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
  2. die Errichtung eines gleichen oder ähnlichen Unternehmens im Geschäftsbezirk der Genossenschaft ohne Einwilligung des Vorstandes zu unterlassen; das gleiche gilt auch für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem solchen Unternehmen,
  3. die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 der Satzung zu leisten,
  4. der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen; gleiches gilt für die Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind,
  5. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.

III. Organe der Genossenschaft

§ 13 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. der Beirat,
  4. die Generalversammlung.

A. Der Vorstand

§ 14 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 16 Absatz 2 Buchstabe b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§ 15 Vertretung

(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).

(2) Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

  1. die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung ordnungsgemäß zu führen und sicherzustellen, daß Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und Mitglieder sachgemäß betreut werden,
  2. eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist,
  3. die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
  4. für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen,
  5. über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen,
  6. ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen,
  7. innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen,
  8. dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen,
  9. im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat in der Regel vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlaß unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten.

(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat u. a. vorzulegen:

  1. eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen,
  2. eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos,
  3. eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt; diese bestimmt auch den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter.

(3) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(4) Der Aufsichtsrat schließt namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet.

(5) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsverträgen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.

(6) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Das Amt beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Vorstandsmitglied gewählt wird, mitgerechnet.

(7) Die Generalversammlung kann ein Vorstandsmitglied jederzeit seines Amtes entheben; die Rechte und Pflichten aus bestehenden Dienstverträgen richten sich in diesem Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

(8) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

(9) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(10) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so daß ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

§ 19 Willensbildung

(1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muß unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlung kommenden Gegenstände auf der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung zulässig, wenn der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Vorstands diesem Verhalten widerspricht.

(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

§ 21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährigen Kindern sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrates.

B. Der Aufsichtsrat

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschußmitglieder. Ein Ausschuß ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

(4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

(5) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.

(6) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Aufgaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe k). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.

(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht dessen Vorsitzender, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:

  1. die Grundsätze der Geschäftspolitik,
  2. die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe l) zuständig ist,
  3. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Errichtung von Gebäuden, sofern nicht die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich ist, die Übernahme und die Aufgaben von Beteiligungen sowie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen,
  4. die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen begründet werden, die den Betrag von 25.000 EUR jährlich übersteigen sowie die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 12.500 EUR im Einzelfall,
  5. den Beitritt zu Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
  6. die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,
  7. die Verwendung der Rücklagen gemäß §§ 38, 39,
  8. die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,
  9. die Erteilung von Prokura,
  10. die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 42a),
  11. die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 8,
  12. die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört.

(2) Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.

(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats.

(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.

(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.

§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.

(2) Für die Wahl gilt im Übrigen § 33.

(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied einer anderen eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet wird. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der anderen Genossenschaft oder anderen juristischen Personen oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

(5) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(6) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Mit jeder Wiederwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters in den Aufsichtsrat hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter neu zu wählen. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 33 gilt sinngemäß.

(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen in der Regel vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.

(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berührt, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

C. Der Beirat

§ 25a Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl der Beiratsmitglieder

(1) Zur Wahrung der Belange der Vieherzeuger sowie sonstiger Gruppen, die durch erhebliche sachliche Interessen mit der Genossenschaft verbunden sind, wird ein Beirat gebildet, der eine beratende Tätigkeit ausübt. Der Beirat besteht aus bis zu 48 Mitgliedern, die Mitglied der Genossenschaft sind.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter sind zugleich Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Beirats. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden von der Generalversammlung gewählt.

(3) Das Amt eines Beiratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Beiratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Beiratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wählbarkeit entfällt bei Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Sitzungen des Beirats sollen zweimal jährlich stattfinden.

D. Die Generalversammlung

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.

(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchstabe f) einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Im Falle der Verzögerung ist der Aufsichtsrat zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint, namentlich auf Verlangen des gesetzlichen Prüfungsverbandes.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.

(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 46 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen. Zwischen dem Tag des Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.

(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung durch die Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.

(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, daß mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung und den Ablauf der Versammlung sowie über die Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

(6) Zu den Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

(8) Rechtzeitig vor der ordentlichen Generalversammlung sollen jedem Vertreter der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht zugänglich gemacht werden.

§ 29 Versammlungsleitung

(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann jedoch der Vorsitz jederzeit einem anderen Mitglied oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden.

(2) Der Vorsitzende ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Zahl von Stimmenzählern.

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

  1. Änderung der Satzung,
  2. Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
  3. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
  4. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
  5. Wahl der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und des Beirats sowie Festsetzung einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 22 Abs. 8,
  6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats,
  7. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
  8. Wahl eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder,
  9. Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes,
  10. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
  11. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
  12. Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,
  13. Auflösung der Genossenschaft,
  14. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
  15. Ausübung von Entsendungsrechten in den Aufsichtsrat anderer Gesellschaften.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

  1. Änderung der Satzung,
  2. Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereiches,
  3. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme des in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Falles sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats,
  4. Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats aus der Genossenschaft,
  5. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Zentralen sowie sonstigen Vereinigungen,
  6. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
  7. Auflösung der Genossenschaft,
  8. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.

(3) Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

§ 32 Entlastung

(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.

(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

§ 33 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzettel durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

(3) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.

(4) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

(5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

  1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
  2. die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
  3. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
  4. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
  5. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
  6. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.

§ 35 Versammlungsniederschrift

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.

(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muß von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; der Niederschrift sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.

(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

§ 36 Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

IV. Eigenkapital

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 550,00 Euro.

(2) Der erste Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Auf den zweiten und jeden weiteren Geschäftsanteil sind mindestens 55,00 Euro einzuzahlen. Die Bestimmung des Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen; über die Zulassung entscheidet der Vorstand. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.

(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.

(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

§ 38 Gesetzliche Rücklagen

(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 10 % der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23).

§ 40 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

V. Rechnungswesen

§ 41 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr.

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(3) Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist (§ 22 Abs.4), ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.

(6) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, (§ 22 Abs. 4) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

(7) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.

§ 42a Überschussverteilung

(1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Dabei ist auf einen angemessenen Jahresüberschuss Bedacht zu nehmen. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

(2) Bis zur Höhe der Pflichteinzahlung auf den ersten Geschäftsanteil (§ 37 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung) wird die dem Mitglied gewährte genossenschaftliche Rückvergütung zu 50 % den Geschäftsguthaben gutgeschrieben, soweit nicht die Generalversammlung einen höheren Prozentsatz beschließt.

§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung bleiben die während des Geschäftsjahres geleisteten Einzahlungen unberücksichtigt. Der auf die Mitglieder entfallende Teil des Gewinns wird dem Geschäftsguthaben solange gutgeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

§ 44 Deckung des Jahresfehlbetrages

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahme zugleich zu decken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben unter Berücksichtigung rückständiger Pflichteinzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

VI. Liquidation

§ 45 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

VII. Bekanntmachungen

§ 46 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich und in der Satzung vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma im BWagrar Landwirtschaftliches Wochenblatt veröffentlicht. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu legenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

VIII. Gerichtsstand

§ 47 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.